Nach Ansicht der Kammer liegen damit keine unglaubhaften Aussagen des Privatklägers bezüglich Schraubenziehers vor, gleichzeitig sind die Aussagen mit Blick auf die Gesamtumstände aber auch zu relativieren. Zumal der Privatkläger – welcher offensichtlich Angst hatte und entsprechend die Polizei avisierte – sich nicht einfach umdrehte und davon rannte, sondern rückwärts lief und zunächst versuchte, den Schlägen auszuweichen, ist die Kammer nicht restlos davon überzeugt, dass der Schraubenzieher einfach so aus der Hose des Privatklägers fiel.