Sodann erscheint auch die weitere Erklärung des Privatklägers grundsätzlich nachvollziehbar, dass er den Schraubenzieher auch deshalb nicht als Drohungsmittel verwendet haben könne, weil er ja in der rechten Hand sein Handy gehalten habe, mit welchem er mit der Notrufzentrale am Telefonieren gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer liegen damit keine unglaubhaften Aussagen des Privatklägers bezüglich Schraubenziehers vor, gleichzeitig sind die Aussagen mit Blick auf die Gesamtumstände aber auch zu relativieren.