Weiter sind – wie bereits dargelegt – auch die Erklärungen des Privatklägers, aus welchem Grund sich der Schraubenzieher in seiner Tasche befand, einleuchtend, weshalb das «Auftauchen» des Schraubenziehers am Ort der Auseinandersetzung nicht zwingend auf eine Verwendung als Angriffs- oder Drohungsmittel hinweist. Sodann erscheint auch die weitere Erklärung des Privatklägers grundsätzlich nachvollziehbar, dass er den Schraubenzieher auch deshalb nicht als Drohungsmittel verwendet haben könne, weil er ja in der rechten Hand sein Handy gehalten habe, mit welchem er mit der Notrufzentrale am Telefonieren gewesen sei.