gels zentraler Bedeutung nur am Rand wahrnahm – nicht gleichlautend wiedergeben konnte. So räumte der Privatkläger denn auch unumwunden ein, er wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Schraubenzieher abgelaufen sei (SK 24 95 pag. 54 Z. 449 f.). Weiter sind – wie bereits dargelegt – auch die Erklärungen des Privatklägers, aus welchem Grund sich der Schraubenzieher in seiner Tasche befand, einleuchtend, weshalb das «Auftauchen» des Schraubenziehers am Ort der Auseinandersetzung nicht zwingend auf eine Verwendung als Angriffs- oder Drohungsmittel hinweist.