Sofern der Schraubenzieher beim Sturz des Privatklägers aus der offenen Tasche der Arbeitshose fiel und im Laufe der Auseinandersetzung vom Beschuldigten 1 behändigt und dann weggeworfen wurde, allenfalls mit einer Bemerkung von einem der Beteiligten, handelte es sich dabei aus Sicht des Privatklägers um ein vernachlässigbares Detail. Entsprechend erstaunt es auch nicht weiter, dass dem Privatkläger im Laufe der weiteren Einvernahmen, als er aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten 1 mit Fragen zur Rolle des Schraubenziehers konfrontiert wurde, weitere Details in den Sinn kamen und er diese – da er den Schraubenzieher im Moment der Auseinandersetzung man-