Zwar erscheint der Kammer grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Privatkläger den Schraubenzieher gegenüber der Polizei nicht erwähnte, zumal diesem gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung gerade keine Bedeutung zukommt und er dem Schraubenzieher entsprechend auch keine Bedeutung zumass. Sofern der Schraubenzieher beim Sturz des Privatklägers aus der offenen Tasche der Arbeitshose fiel und im Laufe der Auseinandersetzung vom Beschuldigten 1 behändigt und dann weggeworfen wurde, allenfalls mit einer Bemerkung von einem der Beteiligten, handelte es sich dabei aus Sicht des Privatklägers um ein vernachlässigbares Detail.