Indes besteht eine gewisse Unklarheit bezüglich der Frage, wie der Schraubenzieher während der Auseinandersetzung zum Vorschein kam. Zwar erscheint der Kammer grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Privatkläger den Schraubenzieher gegenüber der Polizei nicht erwähnte, zumal diesem gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung gerade keine Bedeutung zukommt und er dem Schraubenzieher entsprechend auch keine Bedeutung zumass.