77 weils zusätzlich dabeigehabt habe – gewechselt werden konnten (pag. 1308 Z. 35 ff., vgl. pag. 1315 Z. 9 ff.). Dies erscheint bereits aus beruflichen Gründen äusserst nachvollziehbar, weshalb die Kammer auch auf diese glaubhaften Aussagen abstellt. Indes besteht eine gewisse Unklarheit bezüglich der Frage, wie der Schraubenzieher während der Auseinandersetzung zum Vorschein kam.