Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich die Aussagen des Privatklägers zum wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung sodann mit der REZ-Aufnahme Nr. 2 wie auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin in Übereinstimmung bringen. Entsprechend ist auf die Aussagen des Privatklägers zum wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung abzustellen. Bezüglich Schraubenziehers schilderte der Privatkläger oberinstanzlich wiederum ausführlich, dass es sich dabei um einen zu seinem «Geschirr» gehörenden Einsatzschraubenzieher gehandelt habe, bei welchem die Biteinsätze – welche er je-