Er habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht, er solle ihn aufstehen lassen, dann seien die Sirenen gekommen und der Beschuldigte 1 sei aufgestanden, habe noch irgendetwas mit den Händen gemacht und sei weggegangen (pag. 1307 f. Z. 30 ff.). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Privatkläger den wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung in allen Einvernahmen jeweils konstant und nachvollziehbar schilderte. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich die Aussagen des Privatklägers zum wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung sodann mit der REZ-Aufnahme Nr. 2 wie auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin in Übereinstimmung bringen.