456 Z. 32 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Privatkläger 1 wiederum weitgehend deckungsgleich aus, nach Erblicken des Beschuldigten 1 bei den Veloständern und Aufforderung, dass dieser die Tasche sein lassen solle, sei dieser auf ihn zu gerannt. Sobald er die Augen des Beschuldigten 1 erblickt habe, habe er gesehen, dass dieser nicht bei Sinnen sei, was ihm Angst gemacht habe. Da habe er sofort die Polizei angerufen, weil er etwa habe einschätzen können, wie weit es nun würde kommen können.