51 Z. 331 ff.). Auch vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger diesen Ablauf in zwei einzelnen Passagen (vom Aufeinandertreffen bis zum Zeitpunkt, in dem der Beschuldige 1 auf ihn zuging resp. er den Notruf wählte [SK 24 95 pag. 456 Z. 24 ff.], sowie vom Losrennen des Beschuldigten 1 bis zu dessen Aufstehen nach Hören der Sirenen [SK 24 95 pag. 457 Z. 27 ff.]) inhaltlich weitgehend gleich, wobei er angab, er habe sofort die Polizei angerufen, als er dem Beschuldigten 1 aus ca. 20 bis 30 Metern in die Augen gesehen und gedacht habe, es würde wahrscheinlich eskalieren (SK 24 95 pag. 456 Z. 32 f.).