40 Z. 91 f.], rief letzterer gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft die Polizei an, als er sah, dass ersterer auf ihn zu gerannt sei [SK 24 95 pag. 51 Z. 330]) sowie mit der zusätzlichen Beschreibung, dass der Beschuldigte 1 bereits beim Telefonieren/Rückwärtslaufen des Privatklägers Schläge ausgeteilt habe, welche er zuerst ziemlich gut habe abwehren können, bevor er – wegen des «zu festen Rückwärtslaufens» oder des «zu festen Abwehrens» – über sich selber gestolpert und auf den Boden gefallen sei (SK 24 95 pag. 51 Z. 331 ff.).