Nuancen bezüglich der Abfolge des Notrufs im Verhältnis zum Losrennen des Beschuldigten 1 in seine Richtung (während der Beschuldigte 1 gemäss Erstaussage losrannte, als er gesehen habe, wie der Privatkläger telefonierte [SK 24 95 pag. 40 Z. 91 f.], rief letzterer gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft die Polizei an, als er sah, dass ersterer auf ihn zu gerannt sei [SK 24 95 pag.