Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Privatklägers grundsätzlich an. Präzisierend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2022 führte der Privatkläger im freien Bericht aus, als er den Beschuldigten 1 bei den Veloständern erblickt habe, sei dieser mit einem jungen Mann dort gewesen. Der Beschuldigte 1 habe eine schwarze Tasche dabeigehabt, als er diese angehoben habe, sei hörbar gewesen, dass sich darin etwas Metallisches befunden habe. Deshalb habe er (der Privatkläger) umgehend den Notruf gewählt. Dann sei der Beschuldigte 1 sofort auf ihn zu gerannt.