Zusammenfassend trifft es somit zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger bezüglich des Schraubenziehers unterschiedliche Möglichkeiten schilderte, gleichzeitig aber auch angab, sich nicht genau erinnern zu können, was beides verständlich erscheint, wenn davon ausgegangen wird, der Schraubenzieher habe für ihn keine eigentliche Rolle gespielt, jedenfalls nicht in Form eines Einsatzes zwecks Angriffs oder Verteidigung durch ihn selbst. Ein derartiger Einsatz in einem Zeitpunkt, bevor der Beschuldigte mit erheblicher Gewalt wiederholt auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger einschlug, liesse sich denn auch