Umgehend fügte der Straf- und Zivilkläger an, er wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Schraubenzieher abgelaufen sei (p. 54 Z. 449 f.). Auf Frage, ob es sein könnte, dass auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 das Wort Schraubenzieher zu hören sei, führte der Straf- und Zivilkläger sodann aus, der Schraubenzieher sei herausgefallen; der Beschuldigte habe diesen aufgehoben und gefragt, ob er ihn damit habe bedrohen wollen (p. 54 Z. 456 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger an, beim Rückwärtslaufen sei der Schraubenzieher aus der Tasche gefallen (p. 459 Z. 19 f.). Er proklamierte auch, er sei derjenige auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2, der «gib mir [?