dieser habe etwas gesagt und dann sei der Schraubenzieher weggeflogen (p. 54 Z. 441 f.). Der Straf- und Zivilkläger ergänzte allerdings seine Aussage sogleich und erläuterte, wahrscheinlich sei der Schraubenzieher herausgefallen, als er gestolpert sei. Nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er (der Straf- und Zivilkläger) den Schraubenzieher vom Boden aufgelesen und in den Händen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm diesen irgendwie aus den Händen genommen und weggeworfen (p. 54 Z. 446 ff.). Umgehend fügte der Straf- und Zivilkläger an, er wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Schraubenzieher abgelaufen sei (p. 54 Z. 449 f.).