75 damit gedroht oder «herumgefuchtelt» zu haben (p. 55 Z. 471 ff., p. 459 Z. 22) und begründete dies damit, er habe ja telefoniert (p. 459 Z. 22). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte er leicht zwar unterschiedliche Möglichkeiten, wie es bezüglich des Schraubenziehers gelaufen sein könnte: Zuerst führte er aus, er habe den Schraubenzieher in den Fingern des Beschuldigten gesehen; dieser habe etwas gesagt und dann sei der Schraubenzieher weggeflogen (p. 54 Z. 441 f.).