Dabei handle es sich um einen stumpfen Schraubenzieher für Einsätze («Bits»). Er habe zudem jeweils einen Einsatzhalter, einen Rollmeter sowie ein Japanmesser bei sich (p. 54 Z. 452 ff., p. 451 Z. 19 ff., p. 460 Z. 16). Bezüglich des Schraubenziehers schilderte der Straf- und Zivilkläger in diesen beiden Einvernahmen auch konstant – was im Übrigen unstrittig ist (vgl. Ziff. II.2.2 hiervor) –, dass der Beschuldigte den Schraubenzieher behändigt und weggeworfen habe (p. 54 Z. 442, 448 f., p. 457 Z. 24 f.). Danach sei der Beschuldigte gegangen. Er sei schnell weg gewesen (p. 457 Z. 25).