Dabei anerkennt das Gericht, dass der Straf- und Zivilkläger bezüglich des vom Beschuldigten beschriebenen Schraubenziehers nicht ganz einheitlich Auskunft gab: Bei der polizeilichen Einvernahme erwähnte er keinen Schraubenzieher. Auf Frage erläuterte der Straf- und Zivilkläger dann sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht, er habe einen Schraubenzieher immer dabei und erklärte authentisch, das gehöre zu seinem «Geschirr», er sei Schreiner und habe sein Werkzeug immer (in der rechten Hosentasche) bei sich, wenn er zur Arbeit gehe (p. 54 Z. 434 ff., p. 451 Z. 19 f.). Dabei handle es sich um einen stumpfen Schraubenzieher für Einsätze («Bits»).