Diese Schilderung stimmt einerseits mit der Aussage der Zeugin überein, wonach die Auseinandersetzung knapp eine Minute gedauert habe (p. 443 Z. 35 ff.), und anderseits mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2, zumal die tätliche Auseinandersetzung zuerst hörbar ohne Unterbrechungen andauerte und dann nach 1:03 Minuten hörbar beendet war. Zusammengefasst enthält der vom Straf- und Zivilkläger konstant geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Realkriterien, erscheint lebensnah und stimmt mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 sowie den Aussagen der Zeugin überein. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind somit als glaubhaft zu beurteilen.