KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:20) und «du feige Sau» sowie «lah mi…» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:26 – 0:28) hörbar sind. Zudem schilderte der Straf- und Zivilkläger die Auseinandersetzung als zusammenhängenden, einheitlichen Ablauf, was er anlässlich der Hauptverhandlung auf Frage hin auch bestätigte (p. 459 Z. 5 ff.). Diese Schilderung stimmt einerseits mit der Aussage der Zeugin überein, wonach die Auseinandersetzung knapp eine Minute gedauert habe (p. 443 Z. 35 ff.), und anderseits mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2, zumal die tätliche Auseinandersetzung zuerst hörbar ohne Unterbrechungen andauerte und dann nach 1:03 Minuten hörbar beendet war.