, p. 457 Z. 32 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte der Straf- und Zivilkläger dem Gericht authentisch und nachvollziehbar, wie seine Arme vom Beschuldigten nach unten geführt und blockiert worden seien (p. 457 Z. 37 ff., 41). In der Folge habe der Beschuldigte begonnen mit den Fäusten auf ihn – den Straf- und Zivilkläger – einzuschlagen (p. 40 Z. 97, p. 51 Z. 337 ff.). Der Straf- und Zivilkläger schilderte anlässlich der tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme auch eigene Emotionen, indem er angab, er habe sich wie dein Boxsack gefühlt (p. 40 Z. 98 f.).