Der Beschuldigte demgegenüber sei auf ihn zu gerannt und er – der Straf- und Zivilkläger – habe zu diesem Zeitpunkt den Notruf gewählt und sei zurückgewichen (p. 40 Z. 91, p. 51 Z. 330 f., p. 457 Z. 27 ff.). An der polizeilichen Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe der Polizei noch sagen können, was passiere, bevor der Beschuldigte bei ihm gewesen sei (p. 40 Z. 92 f.). Das lässt sich ohne weiteres mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 vereinbaren, wonach der Anrufer in Eile sagte, er sei am Bahnhof und jemand greife ihn an, zumal in der Folge vorerst kein Gespräch mehr möglich war (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min.