74 be den Beschuldigten erblickt und diesem zugerufen, er solle die Tasche fallen lassen, weil er – der Straf- und Zivilkläger – metallische Gegenstände darin vermutet habe (p. 40 Z. 86, p. 51 Z. 322 ff., p. 457 Z. 25 ff.). Als der Beschuldigte die Tasche abgesetzt habe, sei er zuerst noch auf den Beschuldigten zugegangen (p. 458 Z. 30 f., 33 f.). Der Beschuldigte demgegenüber sei auf ihn zu gerannt und er – der Straf- und Zivilkläger – habe zu diesem Zeitpunkt den Notruf gewählt und sei zurückgewichen (p. 40 Z. 91, p. 51 Z. 330 f., p. 457 Z. 27 ff.).