der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Straf- und Zivilkläger schilderte das Kerngeschehen bzw. den Ablauf der Auseinandersetzung über sämtliche drei Einvernahmen konstant und gespickt mit Details, die sich mit der KEZ-Aufnahme als objektives Beweismittel sowie den Aussagen der Zeugin vereinbaren lassen. Demnach sei er die Treppe der Bahnhofsunterführung N.________(Ortschaft) Richtung ________ hinaufgekommen, ha-