Was nachher damit passiert sei, wisse er nicht (pag. 1304 Z. 32 f.). Dass der Zeuge sich grundsätzlich an gar nichts mehr erinnern kann, dann aber auf konkrete Nachfrage einen Schraubenzieher erwähnt, jedoch ohne irgendwelche weiteren Details nennen zu können, mutet aus Sicht der Kammer äusserst unglaubhaft an. Letztendlich kann aber offengelassen werden, ob der Zeuge den Schraubenzieher tatsächlich gesehen hat oder nicht, zumal dieser allgemeinen Sichtung ohnehin keine weitergehende Bedeutung zuzumessen ist. Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers wie folgt (SK 24 95 pag. 563 ff., S. 29 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung;