Auf Frage, was passiert sei, als die beiden beieinander waren, wiederholte er, es nicht zu wissen, er habe nicht geschaut. Er sei schon vorne gewesen, das sei quasi hinter ihm passiert (pag. 1304 Z. 3 ff.). Ob jemand jemanden geschlagen habe, habe er nicht gesehen, er könne sich nicht erinnern, wie es gewesen sei (pag. 1304 Z. 20 f.). Erst auf konkrete Frage, ob es irgendwelche Sachen gehabt habe, ob jemand etwas dabei gehabt habe, erklärte der Zeuge, der Schwager (gemeint: der Privatkläger) habe einen Gegenstand dabeigehabt, wenn er sich nicht täusche, sei es glaublich ein Schraubenzieher gewesen (pag. 1304 Z. 24 ff.). Was nachher damit passiert sei, wisse er nicht (pag.