1302 Z. 26 ff.) und konnte sich nicht erklären, wie das Gericht zu seiner Adresse kommen konnte (pag. 1303 Z. 1 f.). Bereits vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Zeugen wenig glaubhaft und instruiert. Weiter konnte er sich an den konkreten Vorfall zunächst «eigentlich wirklich nicht» erinnern, er wisse einfach, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger aufeinander los seien und er weitergegangen sei (pag. 1303 Z. 20 f.). Auch auf Nachfrage meinte er, er wisse wirklich nicht mehr, als dass sie aufeinander los gegangen seien (pag. 1303 Z. 41 ff.). Auf Frage, was passiert sei, als die beiden beieinander waren, wiederholte er, es nicht zu wissen, er habe nicht geschaut.