diesem mitverfolgt habe. Die Verteidigung führte aus, im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beschuldigte 1 durch Zufall auf den Augenzeugen getroffen und habe dessen Personalien und Telefonnummer ausfindig machen können (SK 24 95 pag. 648). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Zeuge zunächst an, den Beschuldigten 1 und den Privatkläger nicht zu kennen, räumte dann aber ein, den Beschuldigten 1 vom Sehen her zu kennen (pag. 1302 Z. 17 f.). In Abweichung zur Begründung des Beweisantrags gab er an, den Beschuldigten 1 das letzte Mal beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen zu haben (pag. 1302 Z. 26 ff.)