Ihre Angabe, wonach sie keinen Schraubenzieher gesehen habe, darf indes nicht überbewertet werden. Offenbar nahm sie zunächst nur den Beginn der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte 1 sehr aufgebracht an ihr vorbei- und auf den Privatkläger zugegangen sei, genauer wahr und hat dann die Situation erst wieder wahrgenommen, als beide Beteiligten auf dem Boden waren, wobei sie zu weit davon entfernt gewesen sei, um genau erkennen zu können, was vor sich gegangen sei (SK 24 95 pag. 36 Z. 27 ff.). Gemäss ihren Angaben beobachtete sie auch die anschliessenden Geschehnisse nicht durchwegs (vgl. SK 24 95 pag. 36 Z. 33 ff.: «Ich sprach dann eine weitere Passantin an.