was weggeworfen hätte (p. 443 Z. 21 f.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin keine der involvierten Parteien kennt und den Beschuldigten 1 und den Privatkläger erstmals am 22. Februar 2022 gesehen hat. Auch wenn die Zeugin keine detaillierten Angaben zum interessierenden Kerngeschehen machen konnte, schätzte sie die Dauer der einzelnen Sequenzen in Übereinstimmung mit der KEZ-Aufnahme ein. Ihre Angabe, wonach sie keinen Schraubenzieher gesehen habe, darf indes nicht überbewertet werden.