Weiter sagte sie aus, der Straf- und Zivilkläger sei am Ende am Boden gelegen (p. 442 Z. 18 ff.) und als sie hinzugekommen sei, sei der Beschuldigte bereits weg gewesen (p. 442 Z. 22 f.). Sie könne sich nicht erinnern, mit jemand anderem als mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen zu haben (p. 444 Z. 19 f.) und es könne sein, dass es ihre (weibliche) Stimme auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 sei (p. 444 Z. 8 ff.). Sodann gab die Zeugin anlässlich beider Einvernahmen an, nicht gesehen zu haben, dass der Straf- und Zivilkläger bewaffnet gewesen wäre (p. 36 Z. 43 f.), dieser den Beschuldigten mit einem Schraubenzieher bedroht hätte (p. 36 Z. 46 f., p. 443 Z. 17 ff.), oder dass der Beschuldigte et-