Sie gab auch an, vom Zeitpunkt, als sie der Beschuldigte an ihr vorbei gegangen sei, bis es tätlich geworden sei, sei ca. eine halbe Minute vergangen (p. 443 Z. 39 ff.), was ebenfalls mit der KEZ- Aufnahme zu vereinbaren ist, wonach es unmittelbar zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Weiter sagte sie aus, der Straf- und Zivilkläger sei am Ende am Boden gelegen (p. 442 Z. 18 ff.) und als sie hinzugekommen sei, sei der Beschuldigte bereits weg gewesen (p. 442 Z. 22 f.).