Die Zeugin sagte sodann in nahezu genauer Übereinstimmung mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 (vgl. hiervor) und damit glaubhaft aus, die ganze Auseinandersetzung – vom Zeitpunkt als der Angreifer wutentbrannt an ihr vorbei gegangen sei, bis die Situation beendet gewesen sei – habe ca. eine knappe Minute gedauert (p. 443 Z. 35 ff.). Sie gab auch an, vom Zeitpunkt, als sie der Beschuldigte an ihr vorbei gegangen sei, bis es tätlich geworden sei, sei ca. eine halbe Minute vergangen (p. 443 Z. 39 ff.), was ebenfalls mit der KEZ- Aufnahme zu vereinbaren ist, wonach es unmittelbar zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam.