Sie habe auch nicht gesehen, ob der Straf- und Zivilkläger beim Rückwärtsgehen gestolpert sei (p. 443 Z.) und wie die Herren aufeinander eingewirkt hätten bzw. wer auf wen eingeschlagen habe (p. 443 Z. 43 f., 445 Z. 43). Die Zeugin sagte sodann in nahezu genauer Übereinstimmung mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 (vgl. hiervor) und damit glaubhaft aus, die ganze Auseinandersetzung – vom Zeitpunkt als der Angreifer wutentbrannt an ihr vorbei gegangen sei, bis die Situation beendet gewesen sei – habe ca. eine knappe Minute gedauert (p. 443 Z. 35 ff.).