Das eigentliche Kerngeschehen der Auseinandersetzung habe sie aber nicht wahrgenommen (p. 422 Z. 25 ff.), insbesondere nicht, ob sich der Straf- und Zivilkläger in Richtung des Beschuldigten bewegt habe, zumal er in ihrem Rücken gewesen sei (p. 442 Z. 14 ff.). Sie habe auch nicht gesehen, ob der Straf- und Zivilkläger beim Rückwärtsgehen gestolpert sei (p. 443 Z.) und wie die Herren aufeinander eingewirkt hätten bzw. wer auf wen eingeschlagen habe (p. 443 Z. 43 f., 445 Z. 43).