Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb sie einer der Beteiligten fälschlicherweise beschuldigen oder begünstigen sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht weiter, dass die Zeugin jeweils akzentuierte, wenn sie sich nicht mehr sicher war, beispielsweise in Bezug auf die Frage, wer die Polizei anrief (p. 444 Z. 5 f.). Zudem sagte die Zeugin konstant und lebensnah aus, sie habe eine komische Stimmung bei den Veloständern beim Bahnhofausgang N.________(Ortschaft) in Richtung ________ wahrgenommen; der Beschuldigte habe eine Jacke vom Boden aufgehoben und sei wutentbrannt bzw. aufgebracht an ihr vorbei und in Richtung des Straf- und Zivilklägers gegangen (p. 36 Z. 24 ff.