72 men (p. 441 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren. Die Zeugin kennt weder den Beschuldigten noch den Straf- und Zivilkläger (p. 441 Z. 20 f., 23 f.) und hatte die beiden anlässlich des Vorfalles vom 22.02.2022 erstmals gesehen (p. 441 Z. 26 f.). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb sie einer der Beteiligten fälschlicherweise beschuldigen oder begünstigen sollte.