Aussagen der Zeugin AJ.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Zeugin AJ.________ wie folgt (SK 24 95 pag. 562 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Auseinandersetzung vom 22.02.2022 wurde die Zeugin AJ.________ einmal durch die Kantonspolizei Bern (p. 35 ff.) sowie einmal durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung einvernom-