Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger zwar damit rechnete, dem Beschuldigten 1 bald einmal zu begegnen, nicht aber, dass er mit dem Beschuldigten 1 einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit vereinbart hatte. Zudem erachtet die Kammer aufgrund der Aussagen des Privatklägers als erstellt, dass er zu einem fairen Kampf bereit gewesen wäre. Zweiter Notruf vom 22. Februar 2022 (KEZ-Aufnahme Nr. 2) Der Privatkläger wählte am Abend des 22. Februars 2022 noch ein zweites Mal den Notruf. Die Vorinstanz gab den hörbaren Inhalt der Aufzeichnungen dieses Telefonats zutreffend wie folgt wieder (SK 24 95 pag. 561 f., S. 27 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):