14, KEZ-Aufnahme 1 Min. 00:14 bis 00:21 und Min. 00:36 bis 00:40). Weiter spricht gegen eine konkret vereinbarte Zeit, dass der Privatkläger nach Feierabend zuerst auf die Polizeiwache ging, um Anzeige zu erstatten. Nur weil diese geschlossen war, begab er sich bereits anschliessend via Bahnhof auf den Weg zu seiner Freundin (vgl. SK 24 95 pag. 40 Z. 76 ff. und pag. 14, KEZ-Aufnahme 1 Min. 00:22 bis Min. 00:28). Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger zwar damit rechnete, dem Beschuldigten 1 bald einmal zu begegnen, nicht aber, dass er mit dem Beschuldigten 1 einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit vereinbart hatte.