71 für einen Kampf verabredeten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger die Polizei kontaktieren würde, bevor er sich an einem stark frequentierten Ort zu einer tätlichen Auseinandersetzung trifft. Zudem erwähnte der Privatkläger anlässlich des Notrufs nie, jetzt dann gleich mit dem Beschuldigten 1 abgemacht zu haben, sondern sagte einzig, sehr grossen Respekt zu haben, dass der Beschuldigte 1 ihm heute nochmals begegnen werde resp. es könne sein, dass er ihm begegnen werde (SK 24 95 pag. 14, KEZ-Aufnahme 1 Min.