1320 Z. 1 ff.). Aus dieser Aussage, wonach er nicht mit dem Gedanken «zschlägle» dorthin gegangen sei, lässt sich eher nicht auf eine konkrete Verabredung zu einem Kampf schliessen. Anzumerken ist indes, dass der Beschuldigte 1 vor der Vorinstanz (anders als noch bei der Staatsanwaltschaft [SK 24 95 pag. 25 Z. 237 f.] und oberinstanzlich) zu Protokoll gab, sie seien beide dorthin gegangen zum «schlägle» (SK 24 95 pag. 471 Z. 41 f.). Ungeachtet dessen erachtet es die Kammer entgegen der Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Privatkläger und der Beschuldigte 1 anlässlich des Telefonats einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit