1310 Z. 15 f.). Der Beschuldigte 1 führte seinerseits aus, sie hätten am Telefon eine Zeit abgemacht, konnte sich aber nicht eindeutig festlegen, welche Zeit dies gewesen sei (vgl. pag. 1319 Z. 30 ff.). Auf Nachfrage, ob sie konkret abgemacht hätten, gab der Beschuldigte 1 an, der Privatkläger habe ihm am Telefon gesagt, wenn er ein Mann sei, solle er um diese Zeit dorthin kommen. Er habe dann gesagt, er komme schon dorthin – also er sei nicht mit dem Gedanken dorthin gegangen, um mit ihm «zschlägle», sondern sei einfach dorthin gegangen, weil der Privatkläger gesagt habe, er soll ein Mann sein und dorthin kommen (pag. 1320 Z. 1 ff.).