Oberinstanzlich gab der Privatkläger an, er habe den ganzen Tag das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten 1 heute (gemeint: am 22. Februar 2022) irgendwo – wo genau wisse er nicht – zu begegnen. Am Feierabend habe er sich bei der Polizei erkundigt, wie er in einem solchen Fall vorgehen könne. Die Polizei habe ihm gesagt, wenn etwas vorfalle, solle er wieder anrufen. Auf direktem Weg zur Freundin sei er dann auf den Beschuldigten 1 gestossen (pag. 1307 Z. 21 ff.). Später präzisierte er auf Nachfrage, abgemacht zum Reden habe er schon, wo genau und wie aber nicht (pag. 1310 Z. 15 f.).