noch auf dem Weg zum Bahnhof bzw. auf dem Weg zur Freundin den Notruf (p. 455 Z. 3). Die Information, wie er sich wehren dürfte, wenn er angegriffen würde, muss für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt – also kurz vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten – mithin eine Dringlichkeit gehabt haben, ansonsten hätte er wohl kaum den Notruf gewählt. Das Gericht erachtet es aufgrund dieser Umstände als erstellt resp.