Diese Aussage erscheint wenig glaubhaft. Bereits die Textnachrichten des Beschuldigten an die Freundin des Straf- und Zivilklägers im Anschluss an das Telefongespräch (p. 8: «Ich ga net dört go rede», «Ich mache de mönsch kabut dört», «Wen ich dört go den wert er vom er kassire vom strübste») lassen darauf schliessen, dass sich die Beiden verabredeten. Dabei ging es dem Straf- und Zivilkläger gemäss dem Inhalt der Nachrichten des Beschuldigten aber primär um eine Unterredung. Der Strafund Zivilkläger brachte in seinen Einvernahmen gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck, er wäre darüber hinaus für einen fairen Kampf, Mann gegen Mann mit Fäusten, bereit gewesen.