Verabredung zum Kampf Die Vorinstanz führte zur Frage, ob sich die Beteiligten anlässlich des Telefonats am Morgen des 22. Februars 2022 zu einem Kampf verabredeten, Folgendes aus (SK 24 95 pag. 560 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unmissverständlich aus, er habe am Abend des 22.02.2022 mit dem Straf- und Zivilkläger beim AI.________platz beim Bahnhof abgemacht, wobei er nicht mit dem Gedanken dorthin gegangen sei, «dschlägle» (p. 25 Z. 237 f.).